Das Wohn und Teilhabegesetz (WTG/NRW) unterscheidet zwei Typen ambulant betreuter Wohngemeinschaften.
Wenn Bewohner oder ihre Angehörigen eine Pflege-Wohngemeinschaft gemeinschaftlich gründen, die von ihnen selbstbestimmt organisiert und verwaltet wird, spricht man von sogenannten selbstverantworteten ambulanten Wohngemeinschaften.
Bei einer anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften stellt ein Anbieter die Präsenzkräfte und auch den Wohnraum zur Verfügung.